Was ist im ELR nicht zuwendungsfähig?

Dies ist in der Verwaltungsvorschrift genau aufgelistet. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
• die Mehrwertsteuer;
• unentgeltliche Leistungen Dritter;
• Mietwohnungen in Neubauvorhaben;
• Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;
• Neubau von Rathäusern und Kindergärten;
• Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;
• Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.3 (Arbeiten);
• bei Projekten nach Nr. 6.1 zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;
• bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;
• Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.

 

Außerdem geht Fachförderung vor, d.h. es ist immer zu prüfen, ob für das Projekt nicht andere Förderprogramme vorrangig greifen.

Zuletzt aktualisiert: 14. Mai 2021