ELR ist das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum, ein Strukturförderprogramm für ländliche Räume und ländlich geprägte Orte.
Strukturverbessernde Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die optisch oder konzeptionell einen Mehrwert für die Gemeinde bieten. Im Förderschwerpunkt ARBEITEN kann dies die Erhöhung der Arbeitsplätze sein, im Förderschwerpunkt WOHNEN eine optische Aufwertung des Ortsmittelpunktes durch Modernisierung, Abbruch, Verbesserung der Infrastruktur etc.
Die Antragstellung erfolgt immer über die Gemeinden. Zuwendungen können empfangen:
- Gemeinden
- Gemeindeverbände
- Natürliche Personen und Personengesellschaften
- Juristische Personen
Antragssteller im ELR ist immer die Gemeinde. Da die Gemeinden, in denen die Maßnahme umgesetzt wird, den Antrag einreichen müssen, findet hier bereits eine erste Bewertung statt: Wie beurteilt die Gemeinde die strukturelle Bedeutung des Vorhabens? Liegt die Baugenehmigung vor oder ist sie zumindest denkbar? Gibt es Synergieeffekte? Nach der Einordnung durch die Gemeinde werden die gewichteten Maßnahmen auf Landkreisebene im Koordinierungsausschuss diskutiert. Die hier mit viel regionalem Wissen getroffene Priorisierung dient den Regierungspräsidien im nächsten Schritt der Erstellung eines Programmvorschlags. Dieser Vorschlag ist die Grundlage für die Programmentscheidung, die durch das Ministerium getroffen wird. Nach der anschließenden Bewilligung der einzelnen Förderprojekte durch die Regierungspräsidien (bei privaten Wohnbauprojekten und kommunalen Projekten) oder durch bei L-Bank (bei Projekten von Unternehmen) kann mit der Maßnahme begonnen werden.
Es ist bei der Antragstellung immer darauf zu achten, dass die Mittel zügig abgerufen werden können.
Dies ist in der Verwaltungsvorschrift genau aufgelistet. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
• die Mehrwertsteuer;
• unentgeltliche Leistungen Dritter;
• Mietwohnungen in Neubauvorhaben;
• Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen;
• Neubau von Rathäusern und Kindergärten;
• Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;
• Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.3 (Arbeiten);
• bei Projekten nach Nr. 6.1 zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;
• bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;
• Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
Außerdem geht Fachförderung vor, d.h. es ist immer zu prüfen, ob für das Projekt nicht andere Förderprogramme vorrangig greifen.
Die Abkürzung KMU steht für kleine und mittelständische Unternehmen. Strukturförderprogramme richten sich meistens an Unternehmen unter 100 Beschäftigten.
Die Frist für die Antragstellung richtet sich nach der aktuellen Programmausschreibung und endet meistens am 30.09. eines jeden Jahres.
Die Programmausschreibung im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum erfolgt meistens im Mai/Juni des laufenden Jahres. Unterjährige Anträge sind nicht möglich. Meistens ergibt sich im Frühjahr noch eine Möglichkeit in der sogenannten Nachrückerrunde, Zuschüsse zu erhalten. Voraussetzung ist, dass eine eventuelle Baugenehmigung bereits vorliegt.
Nein, denn sowohl ELR als auch LEADER unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Im ELR wird das Projekt vom Land ausgewählt, in den LEADER-Regionen durch den einen Auswahlausschuss, der sich aus privaten und öffentlichen Akteuren zusammensetzt.
Im ELR gelten außerdem weitergehende Kriterien, z.B. ob das Vorhaben im Ortskern liegt oder ob durch die Maßnahme ein weiterer Arbeitsplatz geschaffen wird.
Im ELR muss zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Baugenehmigung vorliegen, zum Zeitpunkt der Bewilligung allerdings schon. Außerdem sollte im Vorfeld klar sein, ob eine Baugenehmigung überhaupt in Aussicht gestellt wird, da die Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden sollen.
Klassisches Beispiel einer Umnutzung im ELR: aus einer Scheune wird eine abgeschlossene Wohneinheit.
Gemeinbedarfs- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispiele sind Bücherei, Versammlungsstätten, Begegnungsräume, Museen, Vereinshäuser, Bürgerzentren, Mehrzweckhallen, Freibäder. Die Gemeinwohlorientierung muss im Vordergrund stehen. Gebäude müssen allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gruppierungen zur Verfügung stehen und die Benutzung vertraglich geregelt werden. Ein Belegungsplan ist vorzulegen. Die Gemeinde muss sich mit mindestens 10% direkt an den Kosten beteiligen, wenn ein Verein oder ein privater Träger den Antrag stellt.
Bei Freibädern stehen der Gemeinschaftsaspekt und die Begegnung im Vordergrund.
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden für Bäckereien größere Backstuben und ein Anbau für ein Tagescafé gefördert oder Vereine erhalten Unterstützung beim Umbau eines alten Waschhauses zum Dorfladen. Gerade im Hinblick auf das Altern der Bevölkerung wird ein breites Angebot vor Ort als wichtig erachtet.
Einrichtungen für Basisdienstleistungen dienen der Grundversorgung der lokalen Bevölkerung. Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden. In Abgrenzung zu den Unternehmen der Grundversorgung werden hier die Güter oder Dienstleistungen primär für die örtliche Bevölkerung angeboten.
Unterstützt werden Investitionen zur Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche lokale Bevölkerung. Die Fördermodalitäten entsprechen den Vorgaben GAK, so dass zusätzlich Bundesmittel des Sonderrahmenplans Ländliche Entwicklung in Anspruch genommen werden können.
Sog. Investorenprojekte sind möglich, hier sind jedoch bestimmte Kriterien zu beachten. Bitte fragen Sie deshalb gezielt nach!
Die Neuansiedlung und Erweiterung von Unternehmen, die Verlagerung aus Gemengelage oder die Reaktivierung einer Brache sind im ELR förderfähig. Mit einer Maßnahme im Förderschwerpunkt ARBEITEN sollte mindestens ein Arbeitsplatz geschaffen werden. Neu ist ab 2023, dass Neubauten nur noch gefördert werden, wenn CO2-speichernde Stoffe im Tragwerk verwendet werden.
Eine gezielte Innenentwicklung ist das erklärte Ziel des ELR. Daher sind der Abbruch im Ortskern und die Baureifmachung von Grundstücken als eigenständige Förderkategorie im Förderschwerpunkt „WOHNEN“ im Zusammenhang mit einer gezielten Innenentwicklung förderfähig.
Welcher Fördersatz bei der Beantragung von „Baureifmachung“ zum Tragen kommt, hängt von der Nachnutzung ab, Grund dafür ist das Beihilferecht.
Aktuell gilt (Stand 14.05.2021):
Nachnutzung durch Neubau von Mietwohnungen 15%
Nachnutzung durch Neubau zur Eigennutzung 30%
nicht bekannte Nachnutzung 15 %.
In den anderen Förderschwerpunkten ist die „Baureifmachung“ immer Bestandteil der förderfähigen Projektkosten des Gesamtprojekts.
Ziel ist es, zeitgemäßen Wohnraum zu schaffen, indem Mängel am Gebäude durch bauliche Maßnahmen beseitigt werden. Somit wird der Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöht. Modernisierungsmaßnahmen dienen dazu, vorhandene Gebäude technisch, hygienisch und funktional anzupassen. Als umfassend gelten sie dann, wenn sie mindestens drei Gewerke (d.h. Dach, Fassade, Fenster, Sanitär, Heizung) betreffen.
Die Förderung desselben Bereichs eines Projekts mit anderen Haushaltsmitteln des Landes ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein stark gefährdetes Kulturdenkmal erhalten wird. KFW-Darlehen sind ggf. möglich, falls keine Landesmittel enthalten sind. Eine Kumulation von zwei Landesprogrammen ist nicht möglich.
Beim BAfA – Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – kam es zu Änderungen der Förderbedingungen (Stand: 14.05.2021). Somit ist von Seiten des BAfA die Kumulierung von Bundes- und Landesmitteln möglich. Somit entfällt das bisher praktizierte Herausstreichen von bestimmten Kosten z.B. Kosten für die Heizung im ELR.
Unter dem Link Informationen zur Antragsstellung im ELR-Programm – Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de) erhalten Sie alle erforderlichen Formulare.
Wir empfehlen, zunächst den Leitfaden unter elr-leitfaden-antr.pdf (baden-wuerttemberg.de) durchzulesen, hier können Sie genau ersehen, welche Unterlagen erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass Sie immer die aktuellen Formulare verwenden.
Wenn Sie einen Antrag auf Förderung gestellt haben, dürfen Sie mit der Maßnahme nicht vor Bewilligung beginnen. Ein vorzeitiger Beginn ist förderschädlich und nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, eine vorherige Abstimmung ist unbedingt geboten. Im Vorfeld dürfen Sie lediglich Angebote einholen, Planungen durchführen oder eine etwaige Baugenehmigung beantragen. Auch Kaufverträge dürfen noch nicht abgeschlossen werden.
Gerade im Hinblick auf den Klimawandel rücken ökologische Aspekte der investiven Maßnahmen verstärkt in den Fokus. So gibt es seit 2019 im ELR einen Förderzuschlag von 5%, wenn Baumaßnahmen überwiegend mit CO2-speichernden Materialien (bspw. Holz) in der Tragwerkskonstruktion durchgeführt werden. Im FS ARBEITEN ist das für Neubauten seit 2023 Pflicht.
Beim Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum, bei LEADER und beim Regionalbudget handelt es sich grundsätzlich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss. Allerdings gilt das nur, solange die Fördertatbestände auch nachträglich erfüllt werden.
Eine EU-Förderperiode dauert sieben Jahre. Die Kohäsionspolitik der EU (lat. cohaerere „zusammenhängen“), wird immer auf einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt und zum Ende der Vorgängerperiode für die nächste Periode neu diskutiert, geordnet und beschlossen.
Wir befinden uns in der aktuellen EU-Förderperiode 2023-2027, die Vorbereitungen für die Projektaufrufe in den LEADER-Kulissen für Quartal Q3 oder Q4/2023 sind in Vorbereitung. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an unsere LEADER-Geschäftsstellen.
Unternehmen, Kommunen sowie private Antragsteller und Vereine können LEADER-Anträge stellen.
In LEADER gilt das Bottom-up-Prinzip – alle können sich beteiligen: im Verein, im Auswahlausschuss, in Arbeitsgruppen oder bei der Erarbeitung des neuen regionalen Entwicklungskonzeptes. Die Erstellung der REK (=regionale Entwicklungskonzepte) ist abgeschlossen, nun gilt es, die Handlungsfelder in den Kulissen umzusetzen.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer Kompetenz und ihrer Innovationsfähigkeit das Potential haben, einen Beitrag zur Technologieführerschaft Baden-Württembergs zu leisten. Unternehmen, die sich für eine Aufnahme in die Förderlinie bewerben, müssen mindestens ein für das Unternehmen neues eigenes Produkt oder eine für das Unternehmen neue eigene Dienstleistung einführen. Eine Investitionssumme von über einer Millionen Euro ist Voraussetzung für eine Förderung, Förderungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt. Die Förderhöchstsumme beträgt 400.000 Euro. Nur Kommunen im ländlichen Raum im engeren Sinne nach LEP 2002 sind antragsberechtigt.
Nein, nur in den 15 kreisangehörigen Kommunen des ländlichen Raumes im engeren Sinne nach LEP 2002. In der Fördermittelkarte werden Ihnen die entsprechenden Kommunen angezeigt.
Bearbeitungsstellen im Antragsverfahren sind die Regierungspräsidien. Im weiteren Verlauf sind dann die Regierungspräsidien bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten und sonstigen Projekten ohne Beihilferelevanz (Nr. 6.1 und 6.2 ELR) für die Bewilligung zuständig. Die L-Bank ist für die Auszahlung und Abrechnung verantwortlich. Projekte mit Beihilferelevanz (Nr. 6.3 ELR) werden nach Einplanung von der L-Bank (Bereich Wirtschaftsförderung) bewilligt und abgerechnet.