Eine gezielte Innenentwicklung ist das erklärte Ziel des ELR. Daher sind der Abbruch im Ortskern und die Baureifmachung von Grundstücken als eigenständige Förderkategorie im Förderschwerpunkt „WOHNEN“ im Zusammenhang mit einer gezielten Innenentwicklung förderfähig.
Welcher Fördersatz bei der Beantragung von „Baureifmachung“ zum Tragen kommt, hängt von der Nachnutzung ab, Grund dafür ist das Beihilferecht.
Aktuell gilt (Stand 14.05.2021):
Nachnutzung durch Neubau von Mietwohnungen 15%
Nachnutzung durch Neubau zur Eigennutzung 30%
nicht bekannte Nachnutzung 15 %.
In den anderen Förderschwerpunkten ist die „Baureifmachung“ immer Bestandteil der förderfähigen Projektkosten des Gesamtprojekts.
Zuletzt aktualisiert: 14. Mai 2021